Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg konnte mit Vertretern der deutschen Versicherer klären, dass durch die Rückkehr des Wolfes für Nutztierhalterinnen und –Halter keine speziellen Anforderungen für die Tierhaftpflichtversicherung entstehen. Viele Weidetierhalter hatten befürchtet, dass sie für Schäden aufkommen müssen, falls ihre Herden aufgrund des Wolfes ausbrechen und beispielsweise Unfälle verursachen. Ministerialdirektor Meinel freute sich, dass nun Rechtssicherheit besteht. „Nach Auskunft von Experten der landwirtschaftlichen Versicherer macht es hingegen für den Eintritt der Tierhalterhaftpflichtversicherung keinen Unterschied, ob die Schafe vor einem freilaufenden Hund geflohen sind, ob sie von einem hupenden Auto, von einem
Jogger oder ob sie von einem Wolf aufgeschreckt wurden.“
Jogger oder ob sie von einem Wolf aufgeschreckt wurden.“
Gewerbliche Nutztierhalter sind laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Tiere sachgemäß eingezäunt gewesen sind. Die sachgerechte Einzäunung wird im Schadensfall in jedem Einzelfall geprüft.
Die vollständige Pressemitteilung finden sie hier:
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/diskussion-um-wolf-und-haftungsrechtliches-risiko-fuer-die-nutztierhaltung-1/
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https://um.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/diskussion-um-wolf-und-haftungsrechtliches-risiko-fuer-die-nutztierhaltung-1/