LEV Landschaftserhaltungsverband Tuttlingen e.V.
  • Start
    • Downloads
  • Über uns
    • Der Landkreis Tuttlingen
    • Unser Verein
    • Geschäftsstelle
    • Mitglied werden
  • Leistungen
  • Biotopverbund
  • LEV Aktuell
  • Kontakt

FFH-Gebiets-Verordnungen

27/2/2018

1 Comment

 

Oder: Es wird heißer gekocht, als gegessen.

BildFFH-Gebiete
Derzeit finden im Regierungsbezirk Freiburg mehrere Informationsveranstaltungen des Regierungspräsidiums statt, in denen über die anstehende Verordnung der FFH-Gebiete und das Beteiligungsverfahren dazu informiert wird.
​
​Informationsveranstaltung des RP
im Kreis Tuttlingen:
Mo., 19.03.2018, Tuttlingen,
​Aula des Immanuel-Kant-Gymnasiums

Schauwände, Karten und Infotische ab 18:15 Uhr
Beginn der Veranstaltung ab 19:15 Uhr

Warum Verordnungen und warum jetzt?
Die Ausweisung der FFH-Gebiete war eine europaweite Angelegenheit und brachte viele neue Schutzgebiete auf einmal mit sich. Gemeinhin ist es in Deutschland üblich, dass Schutzgebiete per Verordnung festgesetzt werden. Dazu ist nach deutscher Regelung eine entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Bei der schieren Masse an neuen Schutzgebieten im Rahmen der FFH-Ausweisung hatte man in Deutschland gedacht, man könne sich den Aufwand mit unzähligen Beteiligungs- und Verordnungsverfahren und entsprechendem Personalaufwand und Kosten ersparen und die Gebiete einfach gesetzlich regeln. FFH-Gebiete wurden also im Bundesnaturschutzgesetz geregelt und gelten seitdem in ganz Deutschland.
Die EU hat aber 2015 angemahnt, dass das so nicht ausreiche und dass man bitte Verordnungen erlassen solle. Wenn man so will, dann müssen die Regierungspräsidien jetzt also nachsitzen und Verordnungen schreiben.

Was hat das mit Ihnen zu tun?
Zunächst einmal: fast nichts. Ob im Regierungspräsidium Menschen Texte schreiben müssen, kann Ihnen weitgehend egal sein. Es werden keine zusätzlichen Gebiete ausgewiesen (es werden jedoch auch keine Gebiete gelöscht) und es kommen keine weiteren Regelungen hinzu. Es wird in den Verordnungen auch keine Gebote oder Verbote geben, wie man das aus anderen Schutzgebietsverordnungen kennt. Im Grunde genommen gilt das bisher Bestehende weiter und es ändert sich für Sie nichts, nur weil ein weiteres Dokument geschrieben wird.
Aber:
Ein kleines Aber gibt es dennoch: Die FFH-Gebiete wurden damals im Maßstab 1:25.000 ausgewiesen. Die Verordnungen müssen aber im Maßstab 1:5.000 erfolgen. Wenn man also die ursprünglich gemeldeten Gebiete nimmt und hineinzoomt, dann ist die Außengrenze sehr dick und hat an einigen Stellen einen Versatz zu der eigentlich gemeinten Grenze des Gebiets wie z. B. zu Flurstücksgrenzen, Bächen oder Straßen. Diese Grenzen müssen jetzt also angepasst werden. Das soll auch der Rechtssicherheit dienen, damit ein Bewirtschafter klar anhand einer nachvollziehbaren Struktur erkennen kann, wo das Gebiet endet. Wilde Linien durch die Landschaft helfen da nicht. Also hat man Kriterien definiert, wie die Grenzen anzupassen sind. Wenn Sie diese Kriterien genauer interessieren, dann kommen Sie bitte zu einer der Infoveranstaltungen (das muss auch nicht diejenige in Ihrem Kreis sein) oder informieren Sie sich ab Ende Februar unter www.ffh-bw.de.

Was bedeutet das?
Im Klartext gesprochen bedeutet das für Sie, dass sich für die meisten von Ihnen nichts ändern wird. Wenn Sie ein Flurstück mitten im FFH-Gebiet hatten, dann wird es auch in Zukunft im FFH-Gebiet liegen. Haben Sie Flurstücke am Rand eines FFH-Gebiets, also knapp drinnen oder knapp draußen, dann schauen Sie am besten in die neuen Entwürfe, ob bei Ihnen etwas verändert wurde. Das soll über einen neuen Karten-Viewer möglich sein, der auf der Info-Homepage eingebaut wird. Sollte sich die Schutzgebietskulisse bei Ihren Flurstücken ändern, dann können Sie Widerspruch dagegen einlegen. 
Noch ein Hinweis: Im Rahmen der Aufstellung von Managementplänen wurden die Grenzen der meisten FFH-Gebiete schon angepasst. Der Kreis Tuttlingen hat Anteil an 8 FFH-Gebieten, wovon 5 bereits fertige Managementpläne haben. Ob hier im Rahmen der Verordnungsentwürfe nochmals Grenzen angepasst wurden wissen wir beim LEV nicht genau, da wir ja nicht beim RP beteiligt waren. Es ist aber wohl unwahrscheinlich.
Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, dann kontrollieren Sie Ihre Flurstücke im Karten-Viewer auf der Informations-Homepage. Dazu haben Sie mehrere Monate Zeit. Für die meisten von Ihnen wird die Verordnung kaum oder keine Änderungen bedeuten.
Wie immer gilt: Bei Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

1 Comment
Liam Santos link
27/4/2021 13:43:50

Apppreciate this blog post

Reply



Leave a Reply.

    LEV Tuttlingen aktuell unterwegs

    Hier ist der LEV Tuttlingen unterwegs und schreibt über Themen und Projekte, insbesondere über konkrete Umsetzungsmaßnahmen der Landschaftspflege.
    Das Ziel: Naturerbe und Kulturlandschaft gemeinschaftlich erhalten.
    

    Archiv

    Juni 2024
    Dezember 2023
    Oktober 2023
    September 2023
    August 2023
    Juni 2023
    März 2023
    Dezember 2022
    November 2022
    August 2022
    Juli 2022
    April 2022
    März 2022
    Februar 2022
    November 2021
    Januar 2021
    Juli 2020
    Juni 2020
    Mai 2020
    April 2020
    März 2020
    April 2019
    März 2019
    Januar 2019
    Dezember 2018
    November 2018
    Oktober 2018
    September 2018
    Juli 2018
    Juni 2018
    Mai 2018
    April 2018
    Februar 2018
    April 2017
    Februar 2017
    August 2015
    Juli 2015
    Juni 2015

Ihr Draht zum LEV

​Thomas Stehle: 07461 / 926 - 9155
Fabian Sauter: 07461 / 926 - 9157
Franziska Sachse: 07461 / 926 - 9156

Alexandra Edele: 07461 / 926 - 9158
​

Anrufen

Kontakt

Landschaftserhaltungsverband
Landkreis Tuttlingen e.V.

Postadresse: Bahnhofstr. 100, 78532 Tuttlingen
Besuchsadresse: Gänsäcker 36, 78532 Tuttlingen (Möhringer-Vorstadt)

Informationen

Impressum
Datenschutzerklärung
Kontaktformular

Downloads
Webdesign by Scriptina.de Tuttlingen